Erstmals finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch dezidierte Regelungen zum Bauvertrag, zum Architektenvertrag und zum Ingenieurvertrag. Desweiteren wurden neue neue Schutzvorschriften für Verbraucher eingeführt, welche ein Widerrufsrecht des Verbrauchers verankern.
Im Hinblick auf den Bauvertrag werden ein, bisher nur in der VOB enthaltenes, Anordnungsrecht des Auftraggebers auf Nachtragsleistungen eingeführt, die fiktive Abnahme wurde verschärft und das Kündigungsrecht bei Bauverträgen geregelt.
Neu eingeführt wird der Begriff der Zielfindungsphase bei Planerverträgen, in deren Zuge der Planer die Bedürfnisse und Wünsche des Bestellers erfragen und hieraus eine Planungsgrundlage (jedoch keine vollständige Planung) entwickeln soll. Nach Abschluss der Zielfindungsphase steht dem Auftraggeber eine Sonderkündigungsrecht zu. Ob die neue Vertragsphase die lästigen Honorarstreitigkeiten, die unter dem Argument der Akquiseleistung geführt werden, lösen kann, wird die Zukunft zeigen.